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Naturheilverfahren biblisch hinterfragt

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Rechtliche Grundlagen der Heilkunde – Wer darf sie ausüben und wer nicht?

Der Heilpraktiker und der Geistheiler

Paragraf 1 Heilpraktikergesetz

(1)Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2)Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbemäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3)Wer die Heilkunde ………………….. ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung Heilpraktiker.

Paragraf 1 besagt, dass alle Tätigkeiten und Maßnahmen, mit denen eine Krankheit, ein Leiden oder Körperschaden festgestellt oder behandelt wird, Ausübung der Heilkunde ist. Egal ob dies berufs- oder gewerbemäßig (auch unentgeltlich) oder im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wer die Heilkunde ausüben will und kein Arzt ist, braucht dazu eine Erlaubnis und zwar die als Heilpraktiker. Die Durchführungsbestimmungen (Richtlinien) regeln, wie man die Berufsbezeichnung Heilpraktiker erlangen kann.

Paragraf 5 Heilpraktikergesetz

Wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Wer darf die Heilkunde ausüben?

Ärzte, Zahnärzte (nur die Zahnheilkunde), Diplom Psychologen (nur auf dem Gebiet der Psychotherapie) und Heilpraktiker (eingeschränkt, sie dürfen nicht alles, z. B. keine meldepflichtigen Erkrankungen behandeln oder die Zahnheilkunde ausüben), sonst keine anderen Personen im Gesundheitswesen. 

Sogenannte Heilhilfsberufe wie Physiotherapeuten oder Masseure dürfen eingeschränkt die Heilkunde ausüben, das heißt, sie dürfen nur auf Heilmittelverordnung („Rezept“) eines Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers (darf nur Privatrezepte ausstellen) tätig werden, sonst nicht. Der Heilmittelerbringer (z. B. Physiotherapeut) darf keine Diagnosen stellen und muss die Leistung erbringen, die der Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet hat. Die Diagnosestellung bleibt allein dem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker vorbehalten.

Ein Beispiel: Falls eine Person, die unter Rückenschmerzen leidet, zum Physiotherapeuten geht und eine Behandlung wünscht, so muss der Physiotherapeut die Behandlung ablehnen. Er darf erst auf eine Verordnung hin tätig werden, egal welche Behandlung der Patient wünscht. Das heißt, sobald eine Krankenbehandlung erfolgen soll, muss eine Verordnung vom Arzt oder Heilpraktiker vorliegen.

Wenn irgendeine Maßnahme erfolgt, die eine Krankheit, ein Leiden oder Gebrechen heilen oder lindern soll, muss eine Verordnung mit Diagnose und Art der Leistung erfolgen. Egal welcher Art die Therapie ist. Auch völlig nebenwirkungsfreie, sanfte Maßnahmen wie z. B. Fußreflexzonenmassage oder osteopathische Behandlungen bedürfen immer einer Verordnung. Nur staatlich zugelassenes medizinisches Personal darf die Behandlung (Therapie) durchführen.

Maßnahmen wie Fußreflexzonenmassage, Akupressur, Aromatherapie und andere alternative Maßnahmen dürfen nur dann ohne Verordnung angewendet werden, wenn sie zur Vorbeugung (Prävention) oder zu Wohlfühlzwecken angewandt werden. Dann dürfen diese Maßnahmen auch von nicht zugelassenem Personal (ohne medizinische Ausbildung und Kenntnisse) durchgeführt werden.

 

Der Heilpraktiker

Wer Heilpraktiker werden will, bedarf einer Zulassung, die in der Regel beim zuständigen Landratsamt eingeholt wird. Bevor diese Zulassung erteilt wird, muss eine amtsärztliche Prüfung abgelegt und bestanden werden. Die Überprüfung unterteilt sich in eine schriftliche und mündliche Prüfung (keine praktische Prüfung). Es bedarf hierzu keiner medizinischen und fachlichen Ausbildung, es muss also keine Lehre im Sinne einer Ausbildung durchlaufen werden. Es werden keine Fachqualifikationen geprüft. Die zu prüfende Person muss gerade soviel Grundkenntnisse vorweisen, dass sie keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Es werden unter anderem Grundkenntnisse in der Hygiene, Krankheitslehre, Laborwerte, Anatomie, Physiologie, Befunderhebung und Gesetzeskunde abgefragt. Naturheilkundliche Methoden und deren Wirkung und Anwendung sind nicht Bestandteil der Prüfung. Bevor man zur Prüfung zugelassen wird, muss man einen Antrag stellen, dem ein Lebenslauf, eine Geburtsurkunde, eine ärztliche Bescheinigung, ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate), der Nachweis mindestens eines Hauptschulabschlusses und andere Bescheinigungen beigefügt werden müssen.

Ist die Prüfung bestanden, wird eine Berufsurkunde erteilt und es darf dann die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ geführt werden. Der frischgebackene Heilpraktiker darf sofort eine Praxis eröffnen, obwohl die meisten über keine praktischen Erfahrungen verfügen und in ihrer Vorbereitungszeit zur Heilpraktikerprüfung wenig oder gar nicht mit kranken Menschen zusammengekommen sind. Die Heilpraktikerprüfung verfügt über keinen praktischen Teil, auch werden keine Naturheilverfahren (weder mündlich, schriftlich noch praktisch) geprüft. Viele Heilpraktiker wissen nach Erteilung der Berufsurkunde wenig über Naturheilverfahren und müssen sich dann dieses Wissen erst aneignen. Es geht vielen erst einmal darum, die Heilpraktikerprüfung zu bestehen, darauf hat sich das ganze Lernen konzentriert. Nach bestandener Prüfung werden dann noch ein paar wenige Wochenendkurse besucht, in denen man sich theoretische und praktische Kenntnisse in naturheilkundlichen Verfahren aneignet.

Heilpraktiker sind nach bestandener Prüfung meiner Meinung nach „angelernte Laien“, die ein bisschen was von Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre, Hygiene, Befunderhebung, Berufs- und Gesetzeskunde und Laborwerten wissen. Daran ändern auch einige besuchte Fortbildungen nicht viel. Es fehlt dem Heilpraktiker ein fundiertes Grundwissen und eine solide Vollzeitausbildung.

Der Heilpraktiker darf eingeschränkt die Heilkunde ausüben und darf Diagnosen stellen. Er ist unter anderem nicht befugt, Geburtshilfe zu leisten, Geschlechtskrankheiten und meldepflichtige Krankheiten zu behandeln, verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel zu verordnen oder Röntgenbilder anzufertigen. 

Es gibt auch noch den sogenannten „kleinen Heilpraktiker“, der nur auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig werden darf. Hier wird eine gesonderte amtsärztliche Prüfung vorgenommen. Die Berufsbezeichnung lautet dann „Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie“ oder „Heilpraktiker (Psychotherapie)“.

 

Der (Geist)Heiler

Laut Bundesverfassungsgericht (März 2004) ist Geistheilung eine weitere Methode im Gesundheitssektor der Bundesrepublik Deutschland. Der (Geist)Heiler darf bei Erkrankungen die Hände auflegen und die Selbstheilungskräfte des Patienten aktivieren. Er darf aber keine Diagnosen stellen oder sonstige Heilbehandlungen durchführen. Es gibt keine Ausbildung zum Heiler; jeder darf sofort als Heiler tätig werden und sich Heiler oder Geistheiler nennen.