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Naturheilverfahren biblisch hinterfragt

Über 300 alternative Heil- und Diagnoseverfahren aus biblischer Sicht bewertet

Lichtpflaster

Lichtpflaster sind Hautpflaster, die zu Verbesserung der Gesundheit und der Vitalität auf die Haut geklebt werden. Sie sollen die Körperzellen „harmonisieren“ und zu einem besseren Energieausgleich führen.

Laut Werbung sollen sie zur Schmerzlinderung, Stressreduktion, Hormonbalance, Anti-Aging, zur Ausleitung von Schwermetallen und anderen angewandt werden.

Wie die Lichtpflaster beschaffen sind, ob da irgendwelche Wirkstoffe darin enthalten sind, bleibt in der Werbung unerwähnt. Die „heilenden Informationen“ des Lichtpflasters sollen über Schwingungen den Körperzellen zugeführt werden.

 

Bewertung aus christlich-biblischer Sicht auf mögliche esoterische, magische oder okkulte Belastungen

Das Lichtpflaster ist für mich „leerer Trug“, so wie das die Bibel erwähnt (Kolosser 2,8) oder einfach nur Gaukelei. Kein Pflaster und kein anderes therapeutisches Verfahren kann sowas leisten, was die Produktwerbung des Lichtpflasters verspricht. In der alternativen Gesundheitsszene begegnen uns solche unseriösen Methoden immer wieder. Das Vertrauen der Menschen, ihre Gutgläubigkeit und manchmal auch ihre Not werden hier missbraucht. 

Die Wirkungen des Lichtpflasters sind wissenschaftlich nicht belegt.

Es ist unseriös und sogar verboten solche Behauptungen in der Werbung bezüglich der Wirkungen des Lichtpflasters zu machen.

Das Landgericht Hamburg entschied in einem Rechtsstreit mit dem Urteil vom 21. August 2008 (AZ.: 327 O 204/08), dass es gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gemäß §§ 1 Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) verboten ist auf Krankheiten bezogen beworbene Gegenstände und Mittel in der Weise zu werben, dass der Verbraucher heilende bzw. therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel oder der Gegenstand in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Dabei ist es Gleichgültig, ob mit konkreten Wirkungen der Mittel oder Gegenstände geworben oder den Mitteln in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird“ 

In diesem genannten Rechtsstreit ging es um die Werbung für Heilsteine, in Verbindung mit den behaupteten therapeutischen Wirkungen von Heilsteinen.